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Verkaufsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für
die gesamten Geschäftsbeziehungen (wie etwa Kaufverträge, Werkverträge,
Lieferverträge, Handelsverträge etc.) des Vereins Bestes aus Regionen Österreich in Folge BESTES AUS REGIONEN genannt, mit Kunden. Der Kunde erkennt
sie mit der Erteilung eines Auftrages bzw. Abschluss eines Vertrages mit
BESTES AUS REGIONEN als für ihn verbindlich an. Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst
bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird
ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sofern im Vertrag Bedingungen
schriftlich vereinbart werden, welche von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen
abweichen, gehen die Regelungen des Vertrages vor.
1.2. BESTES AUS REGIONEN schließt Verträge mit Unternehmern
sowie Endverbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ab. Bevor
ein Vertrag abgeschlossen wird, ist der Kunde verpflichtet dies mitzuteilen
ob es sich um einen Unternehmer oder Endverbraucher handelt, andernfalls
er schadenersatzpflichtig wird. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten für Geschäftsabschlüsse mit Verbrauchern nur insoweit,
als sie nicht gegen die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes
verstoßen.
2. Angebot, Preise
2.1. Alle von BESTES AUS REGIONEN in Angeboten und Preislisten (Internet
Warenshop) angeführten Preise sind freibleibend und Bruttopreise,
wo die gesetzliche Mehrwertsteuer mitumfasst ist. Die Preise von BESTES
AUS REGIONEN verstehen sich frei Haus geliefert. Die Berechnung der Mehrwertsteuer
erfolgt gesondert nach Maßgabe der am Tage der Lieferung bzw. Leistung
geltenden gesetzlichen Vorschriften. Technische sowie sonstige Änderungen
durch BESTES AUS REGIONEN bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Enthält die Bestellung eines Kunden keine Preisangaben, gelten für
diese Bestellung die für den Tag des Einlangens der Bestellung maßgeblichen
Preislisten von BESTES AUS REGIONEN.
2.2. Erfolgt die Lieferung - ohne dass BESTES AUS REGIONEN schuldhaft
einen Lieferverzug zu verantworten hat - erst nach dem vereinbarten Liefertermin,
so ist BESTES AUS REGIONEN zur entsprechenden Anhebung der vereinbarten
Preise berechtigt. Diese Preisanpassung erfolgt unter Berücksichtigung
der Veränderung der kollektivvertraglichen Lohnkosten oder anderer
zur Leistungserstellung notwendigen Kosten wie jene für Materialien,
Energie, Transporte, Fremdarbeitenfinanzierung etc. zwischen dem vereinbarten
und dem tatsächlichen Liefertermin.
2.3. Exportlieferungen werden grundsätzlich in Euro verrechnet und
sind auch in Euro zu bezahlen. Wird ausdrücklich eine andere Währung
vereinbart, so erfolgt die Fakturierung auf Basis der Kursrelation zum
Euro am Tag der Auftragsbestätigung durch BESTES AUS REGIONEN. Für
diese Berechnung ist ausschließlich die Kursberechnung der österreichischen
Nationalbank (ÖNB) (veröffentlicht auf: www.oenb.at/zinssaetzewechselkurse/)
relevant.
3. Auftragsannahme, Auftragsgrundlagen
3.1. Wird an BESTES AUS REGIONEN ein Auftrag erteilt, kommt ein Vertrag
erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Warenlieferung oder
Übersendung der Faktura seitens BESTES AUS REGIONEN zustande. Der
Kunde ist verpflichtet bei Auftragserteilung sämtliche zur Produktion
der Handelsware notwendigen Unterlagen (Artikelstammblatt etc.) vollständig
und richtig zur Verfügung zu stellen. Etwaige Mehrkosten aufgrund
von Abweichungen der tatsächlichen Gegebenheiten von den vom Kunden
zur Verfügung gestellten Unterlagen bzw. Plänen sowie Mehrkosten
aufgrund verspäteter Überlassung der Unterlagen sind vom Kunden
zu tragen. Änderungen des Auftrages nach Annahme sind ausschließlich
einvernehmlich und schriftlich möglich.
3.2. Steht im Zeitpunkt der Bestellung der Liefergegenstand in all seinen
Details noch nicht fest, wird eine vorläufige Auftragsbestätigung
ausgefertigt. Der Kunde ist verpflichtet, die Bestellung so zeitgerecht
zu detaillieren (Bekanntgabe von Naturmaßen etc.), dass die Lieferfristen
eingehalten werden können. Nach Bekanntgabe der Details wird eine
endgültige Auftragsbestätigung ausgestellt, durch welche der
Vertragsinhalt verbindlich festgelegt wird, sofern der Kunde nicht umgehend
schriftlich Widerspruch erhebt. Geschieht dies, bleibt jedenfalls der
Liefervertrag nach Maßgabe der vorläufigen Auftragsbestätigung
aufrecht. Im Falle einer Auftragsänderung nach einer vorläufigen
Auftragsbestätigung sind die Preise einem allenfalls vorausgehenden
Kostenvoranschlag anzupassen.
4. Versand, Lieferung
4.1. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt die
Lieferung der Ware frei Haus. Die Ware wird vom ankommenden Beförderungsmittel
entladen und dem Vertragspartner an der benannten Entladestelle im Rampenbereich
oder Kommissionierbereich zur Verfügung gestellt. Eine Transportversicherung
wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Hieraus
erwachsende Kosten gehen allein zu seinen Lasten. Soweit schriftlich nichts
anderes vereinbart wurde, geht die Preisgefahr mit Absendung der Ware
- bei Annahmeverzug des Kunden mit der Versandbereitschaft von BESTES
AUS REGIONEN - auf den Kunden über.
4.2. Die Wahl des Versandortes und des Beförderungsweges sowie Transportmittels
erfolgt, wenn nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt
durch BESTES AUS REGIONEN nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer
Haftung für billigste und schnellste Beförderung. Angegebene
Lieferzeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart ist.
4.3. Die vereinbarten Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit dem
Datum der Auftragsbestätigung zu laufen. Stehen BESTES AUS REGIONEN
zu diesem Zeitpunkt (Fristbeginn) die für die Fertigung erforderlichen
Unterlagen, wie insbesondere Raum(natur-)maße, nicht zur Verfügung,
beginnt der Lauf der Lieferfrist an dem Tag, an welchem die letzte für
die Fertigung erforderliche Unterlage bei BESTES AUS REGIONEN eintrifft.
Der Kunde ist verpflichtet, für eine prompte Übermittlung dieser
Unterlagen Sorge zu tragen. Liefertermine (Lieferfristen) werden um die
Zeiten der nicht von BESTES AUS REGIONEN zu verantwortenden Lieferverzögerungen
verlängert. Hat der Kunde eine Anzahlung zu erbringen, beginnt die
Lieferfrist nicht vor dem Tag des Einlangens der Anzahlung zu laufen.
4.4. Gerät der Kunde - auch ohne Verschulden - mit der Abnahme des
Liefergegenstandes in Verzug, steht BESTES AUS REGIONEN das Recht zu,
die ortsübliche Lagergebühr zu verlangen; darüber hinaus
ist BESTES AUS REGIONEN berechtigt, vom Liefervertrag zurückzutreten
und der Kunde hat die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem
zu erwartenden Erlös aus der Verwertung des Liefergegenstandes zu
bezahlen. Für den Fall der Abnahmeverweigerung gelten die Bestimmungen
über den Gläubigerverzug.
4.5. Für den Fall, dass vereinbarte Liefertermine seitens BESTES
AUS REGIONEN um mehr als 3 Wochen überschritten werden, hat der Kunde
das Recht
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Ist die Überschreitung der Lieferfrist auf betriebliche Gründe
zurückzuführen, welche von BESTES AUS REGIONEN auch mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden können
(insbesondere Streiks, Betriebsstörungen, Mangel an Rohmaterial,
aber auch Fälle höherer Gewalt wie Seuchen und Epidemien, die
zu Betriebsstättenschließungen („Lockdown“) führen usw.),
ist der Kunde erst bei einer Überschreitung der Lieferfrist von 2
Monaten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt
berechtigt.
4.6 BESTES AUS REGIONEN ist berechtigt, handelsübliche Über-
oder Unterlieferungen vorzunehmen. In vorstehendem Umfang ist der Vertragspartner
nicht berechtigt, die Annahme zu verweigern.
4.7. Eine zwischen dem Lieferanten und dem Vertragspartner im Einzelfall
vereinbarte Vertragsstrafe bedarf zu ihrer Durchsetzbarkeit eines textförmlich
erklärten Vorbehalts des Vertragspartners bei der Annahme der Ware.
4.8. Ein Vertragsstrafenvorbehalt ist direkt an BESTES AUS REGIONEN zu
richten. Fahrer oder sonstige Dritte sind zur Entgegennahme eines Vertragsstrafenvorbehalts
nicht empfangsbevollmächtigt.
5. Vertragsrücktritt
5.1. Kommt der Kunde seinen vertraglichen Pflichten nicht bzw. nicht vollumfänglich
nach, ist BESTES AUS REGIONEN berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Das Recht vom Vertrag zurückzutreten kann auch hinsichtlich eines
Teiles des Liefergegenstandes erklärt werden. In einem derartigen
Fall ist BESTES AUS REGIONEN verpflichtet, den nicht vom Rücktritt
betroffenen Teil des Liefergegenstandes auszuliefern und ist der Kunde
verpflichtet, die Zahlung für diesen Teil zu erbringen.
5.2. Wird das Rücktrittsrecht von BESTES AUS REGIONEN aus Gründen
ausgeübt, die der Kunde zu vertreten hat, und zwar auch ohne dass
ihn hieran ein Verschulden trifft, oder tritt der Kunde ohne dazu berechtigt
zu sein vom Vertrag zurück, hat der Kunde die Vorleistungen zu vergüten,
welche von BESTES AUS REGIONEN im Rahmen der Vertragserfüllung erbracht
wurden (Materialbeschaffungen, Sonderleistungen, Arbeitsaufwendungen und
dergleichen). BESTES AUS REGIONEN hat wahlweise das Recht die Vorleistungen
mit 25 % des Auftragswertes zu pauschalieren, ohne dass ein besonderer
Nachweis über einzelne Leistungen zu erbringen ist. Von BESTES AUS
REGIONEN bereits produzierte Sonderanfertigungen sind abzüglich Montage-
und Auslieferungskosten voll zu vergüten.
6. Mängelrügen
Der Kunde muss die gelieferte Ware unverzüglich, d.h. spätestens
innerhalb von acht Kalendertagen, auf allfällige Mängel untersuchen.
Unvollständige oder unrichtige Lieferungen sowie Beanstandungen erkennbarer
Mängel sind BESTES AUS REGIONEN unverzüglich nach Empfang der
Ware schriftlich mitzuteilen, nicht erkennbare Mängel und Fehler
dagegen unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Aus der Rüge müssen
Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Bei
nicht rechtzeitiger Mitteilung von Mängeln und Fehlern gilt die Lieferung
als genehmigt und ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen.
Der Kunde erfüllt seine Untersuchungspflicht, wenn er, ohne die Verpackung
zu öffnen, die Ware durch geeignete Methoden auf äußerlich
erkennbare quantitative oder qualitative Mängel prüft (nachfolgend
die „geeigneten Prüfmethoden“). Geeignete Prüfmethoden sind
insbesondere, aber nicht abschließend (i) die Prüfung der gelieferten
Warenmenge, (ii) die Sichtprüfung der Verpackung und (iii) die Prüfung
der Ware auf äußerlich erkennbare Transport- oder sonstige
Schäden.
Offene Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens
innerhalb von zwei Werktagen zu rügen. Zur Wahrung der Rügefrist
genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
Jede Mängelrüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
7. Gewährleistung
BESTES AUS REGIONEN leistet für die gelieferte Ware Gewähr,
für die Dauer der üblichen Garantiezeiten Die Gewährleistungsansprüche
des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und
Rügepflichten nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße
Untersuchung und/oder rechtzeitige Mängelrüge, ist die Haftung
von BESTES AUS REGIONEN für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
Bei begründeten und fristgerechten Mängelrügen wird BESTES
AUS REGIONEN unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des
Kunden Gewähr durch Verbesserung, Gewährung eines Preisnachlasses
oder Ersatzlieferung (Umtausch) vornehmen oder die Ware gegen Erstattung
des Kaufpreises zurücknehmen. Die Wahl des jeweiligen Gewährleistungsbehelfes
bleibt BESTES AUS REGIONEN vorbehalten. Kommt BESTES AUS REGIONEN ihrer
Gewährleistungsverpflichtung nicht in angemessener Frist nach, ist
der Kunde berechtigt eine angemessene Preisminderung vorzunehmen bzw.
vom Vertrag zurückzutreten. Tätigkeiten, die BESTES AUS REGIONEN
aufgrund ungerechtfertigter Mängelrügen entwickelt, gelten als
Auftrag, dessen Leistung der Kunde zu bezahlen hat.
8. Haftungsausschluss
8.1. BESTES AUS REGIONEN haftet für Schäden außerhalb
des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern BESTES
AUS REGIONEN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Die Haftung
für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der
Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten
Ersparnissen, entgangener Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden aus
Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.
8.2. Innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haftet
BESTES AUS REGIONEN für Personenschäden sowie für Sachschäden,
die ein Verbraucher erleidet. BESTES AUS REGIONEN haftet nicht für
Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet. Weiters wird der Rückgriff
des Kunden gem. § 933b ABGB ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche
verjähren jedenfalls spätestens nach drei Jahren nach Lieferung.
8.3. Die Vertragspartner verzichten weiters wechselseitig auf sämtliche
Schadenersatzansprüche für alle Schäden, soweit diese durch
eine Versicherung des Geschädigten gedeckt sind. Dieser Verzicht
gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte
Schäden oder soweit infolge eines solchen Verzichtes der Versicherer
leistungsfrei würde.
9. Zahlung
9.1. Rechnungen für Lieferungen von Waren werden gemäß
den jeweils getroffenen Vereinbarungen bezahlt. Sofern keine schriftliche
Vereinbarung über ein Zahlungsziel zwischen den Vertragsparteien
besteht, sind die Zahlungen der Rechnungsbeträge abzugsfrei unverzüglich
nach Erhalt der Faktura fällig. Wechsel oder Schecks werden nur aufgrund
besonderer schriftlicher Vereinbarung und stets nur zahlungshalber angenommen.
Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort
fällig. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Außendienstmitarbeiter
von BESTES AUS REGIONEN nicht zum Inkasso von Forderungen berechtigt sind.
9.2. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe
von 9,2 % über dem Basiszinssatz vereinbart. Eine Aufrechnung durch
den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn mit von BESTES AUS REGIONEN
schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
9.3. Wenn beim Kunden kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb
mehr gegeben ist, gegen ihn Exekutionsmaßnahmen geführt werden,
ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder
Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches
Sanierungsverfahren beantragt oder über sein Vermögen die Insolvenz
beantragt oder ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen wird, ist BESTES AUS REGIONEN berechtigt, alle Forderungen
aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn
Wechsel oder Schecks angenommen oder Ratenzahlung gewährt wurde.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug gerät
oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit
zweifelhaft erscheinen lassen.
9.4. Der Kunde ist nicht berechtigt Zahlungen aufgrund von behaupteten
Mängeln zurückzuhalten es sei denn, die Mängel sowie die
Höhe der einzubehaltenden Beträge sind von BESTES AUS REGIONEN
schriftlich anerkannt bzw. gerichtlich festgestellt. Die Abtretung von
Forderungen des Kunden gegen BESTES AUS REGIONEN an Dritte, sowie die
Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem abgeschlossenen Vertrag
ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BESTES AUS REGIONEN unzulässig.
9.5. BESTES AUS REGIONEN ist berechtigt, Forderungen gegen den Vertragspartner
aus Lieferungen und Leistungen im gesetzlich bestehenden Umfang an Dritte
(z.B. eine Bank oder einen Factorer) abzutreten. Der Vertragspartner gestattet
die Weitergabe der für den Einzug der Forderungen erforderlichen
Daten an den Dritten.
10 Eigentumsvorbehalt
10.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung
der Verpflichtung des Kunden, insbesondere Bezahlung des Kaufpreises samt
Nebenkosten und Zinsen, Gebühren, Spesen, etc Eigentum von BESTES
AUS REGIONEN.
10.2. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur
dann weiterveräußern, wenn diese als Handelsware gewidmet ist
oder der Eigentumsvorbehalt durch Zahlung erloschen ist oder BESTES AUS
REGIONEN ausdrücklich zustimmt. Wird die Ware weiterverkauft, tritt
der Kunde die Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an BESTES
AUS REGIONEN ab. Der Kunde ist verpflichtet die Abtretung durch Setzung
der Buchvermerke in seinen Büchern kenntlich zu machen und auf Verlangen
von BESTES AUS REGIONEN die Namen der Kaufpreisschuldner bekanntzugeben
sowie die zedierten Forderungen ziffernmäßig genau zu bezeichnen.
Die Abtretung wird von BESTES AUS REGIONEN angenommen. Etwaige Gebühren
bzw. Steuern im Zusammenhang mit der Abtretung trägt der Kunde und
wird BESTES AUS REGIONEN diesbezüglich schad- und klaglos halten.
BESTES AUS REGIONEN ist jederzeit berechtigt, die Abtretung offen zu legen
und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.
10.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets gegen die üblichen
Risiken wie etwa Elementarereignisse in ausreichendem Umfang versichert
zu halten und dies BESTES AUS REGIONEN auf Verlangen nachzuweisen. Der
Kunde tritt hiermit seine eventuellen Versicherungsansprüche an BESTES
AUS REGIONEN ab. Der Kunde ist weiters verpflichtet die Ware den Anweisungen
von BESTES AUS REGIONEN und dem Stand der Technik entsprechend zu lagern.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts
pfleglich zu behandeln.
10.4. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum von BESTES AUS REGIONEN
(Pfändungen bzw. pfandweise Beschreibung, sonstige gerichtliche und/oder
behördliche Verfügungen) sind BESTES AUS REGIONEN unverzüglich
mitzuteilen. Der Kunde hat BESTES AUS REGIONEN bei der Verfolgung der
Rechte von BESTES AUS REGIONEN aus dem vorbehaltenen Eigentum zu Unterstützen
und die damit verbundenen Kosten zu tragen, soweit er die Gefährdung
des Vorbehaltseigentumes von BESTES AUS REGIONEN verursacht hat.
10.5. Im Falle von Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit
anderen Sachen steht BESTES AUS REGIONEN das Miteigentum an der neuen
Sache zu und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum
Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Wird
die so geschaffene neue Sache weiterveräußert, tritt der Kunde
den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne
der oben angeführten Regelung an BESTES AUS REGIONEN ab.
11. Geistiges Eigentum
Marken, Darstellungen, sowie die zugehörigen Zeichnungen, Maßbilder
und Beschreibungen sind geistiges Eigentum von BESTES AUS REGIONEN und
dürfen weder vervielfältigt noch ohne schriftliche Zustimmung
von BESTES AUS REGIONEN Dritten zugänglich gemacht werden.
12. Werbung
Es gilt als vereinbart, dass von BESTES AUS REGIONEN eingerichtete Objekte
von BESTES AUS REGIONEN zu Werbezwecken (Referenzlisten, Prospekte Presseveröffentlichung
etc.) unter Nennung des Namens des Kunden sowie bildlicher Darstellungen
des eingerichteten Objektes verwendet werden dürfen. Der Kunde räumt
BESTES AUS REGIONEN in diesem Zusammenhang das Recht ein, Fotoaufnahmen
von eingerichteten Objekten herzustellen.
13. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die BESTES AUS REGIONEN oder einen ihrer
Vorlieferanten treffen, berechtigen BESTES AUS REGIONEN, die Lieferungen
für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen
ohne in Verzug zu geraten oder entsprechend ihren Auswirkungen ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Als Ereignisse höherer Gewalt gelten, ohne jedoch darauf beschränkt
zu sein: Alle Einwirkungen von Naturgewalten, wie z.B. Erdbeben, Blitzschlag,
Frost, Sturm, Überschwemmungen; ferner Krieg, Seuchen und Epidemien,
Gesetze, behördliche Eingriffe (bspw. zur Verhinderung der Verbreitung
von COVID-19 erlassenen Gesetze und Verordnungen und den daraus resultierenden
Einschränkungen „Lockdown“), Beschlagnahme, Transportstörungen,
Aus-, Ein- und Durchfuhrverbote, internationale Zahlungsbeschränkungen,
Rohstoff- und Energieausfall; weiters Betriebsstörungen wie zB Explosion,
Feuer, Streiks, Sabotage und alle anderen Ereignisse, die nur mit unverhältnismäßigen
Kosten und wirtschaftlich nicht vertretbaren Mitteln zu verhindern wären.
14. Datenschutzrechtliche Einwilligung
Der Kunde willigt ausdrücklich ein, dass eine Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung der personenbezogenen Daten, die vom Kunden zur Verfügung
gestellt wurden bzw. in Zukunft zur Verfügung gestellt werden, durch
BESTES AUS REGIONEN für Zwecke des Marketings u.a. durch Einrichtung
einer Kundendatei, erfolgen kann. Diese Einwilligung umfasst insbesondere
die Übermittlung von Informationen zum Zwecke der Werbung per Fax,
Brief, mail oder durch jede andere Übermittlungsmethode. Diese Einwilligung
kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft vom Kunden widerrufen
werden.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Es gilt das österreichische Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen
sowie mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes. Als Gerichtsstand für alle
sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten
wird das sachlich zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg
vereinbart. Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung
ist der Sitz von BESTES AUS REGIONEN.
15.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der vorliegenden
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung gilt als durch
eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen
möglichst nahe kommt.
15.3. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen von Verträgen
zwischen BESTES AUS REGIONEN und dem Kunden bedürfen der Schriftform
und gilt dies auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot. Sämtliche
Erklärungen seitens BESTES AUS REGIONEN sind lediglich dann rechtswirksam,
wenn sie schriftlich und von Mitarbeitern der Zentrale BESTES AUS REGIONEN,
Abtenau, abgegeben werden.
Fassung v. 14.11.21
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