Verkaufsbedingungen


1. Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen (wie etwa Kaufverträge, Werkverträge, Lieferverträge, Handelsverträge etc.) des Vereins Bestes aus Regionen Österreich in Folge BESTES AUS REGIONEN genannt, mit Kunden. Der Kunde erkennt sie mit der Erteilung eines Auftrages bzw. Abschluss eines Vertrages mit BESTES AUS REGIONEN als für ihn verbindlich an. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sofern im Vertrag Bedingungen schriftlich vereinbart werden, welche von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, gehen die Regelungen des Vertrages vor.

1.2. BESTES AUS REGIONEN schließt Verträge mit Unternehmern sowie Endverbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ab. Bevor ein Vertrag abgeschlossen wird, ist der Kunde verpflichtet dies mitzuteilen ob es sich um einen Unternehmer oder Endverbraucher handelt, andernfalls er schadenersatzpflichtig wird. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Geschäftsabschlüsse mit Verbrauchern nur insoweit, als sie nicht gegen die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes verstoßen.

2. Angebot, Preise

2.1. Alle von BESTES AUS REGIONEN in Angeboten und Preislisten (Internet Warenshop) angeführten Preise sind freibleibend und Bruttopreise, wo die gesetzliche Mehrwertsteuer mitumfasst ist. Die Preise von BESTES AUS REGIONEN verstehen sich frei Haus geliefert. Die Berechnung der Mehrwertsteuer erfolgt gesondert nach Maßgabe der am Tage der Lieferung bzw. Leistung geltenden gesetzlichen Vorschriften. Technische sowie sonstige Änderungen durch BESTES AUS REGIONEN bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Enthält die Bestellung eines Kunden keine Preisangaben, gelten für diese Bestellung die für den Tag des Einlangens der Bestellung maßgeblichen Preislisten von BESTES AUS REGIONEN.

2.2. Erfolgt die Lieferung - ohne dass BESTES AUS REGIONEN schuldhaft einen Lieferverzug zu verantworten hat - erst nach dem vereinbarten Liefertermin, so ist BESTES AUS REGIONEN zur entsprechenden Anhebung der vereinbarten Preise berechtigt. Diese Preisanpassung erfolgt unter Berücksichtigung der Veränderung der kollektivvertraglichen Lohnkosten oder anderer zur Leistungserstellung notwendigen Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeitenfinanzierung etc. zwischen dem vereinbarten und dem tatsächlichen Liefertermin.

2.3. Exportlieferungen werden grundsätzlich in Euro verrechnet und sind auch in Euro zu bezahlen. Wird ausdrücklich eine andere Währung vereinbart, so erfolgt die Fakturierung auf Basis der Kursrelation zum Euro am Tag der Auftragsbestätigung durch BESTES AUS REGIONEN. Für diese Berechnung ist ausschließlich die Kursberechnung der österreichischen Nationalbank (ÖNB) (veröffentlicht auf: www.oenb.at/zinssaetzewechselkurse/) relevant.

3. Auftragsannahme, Auftragsgrundlagen

3.1. Wird an BESTES AUS REGIONEN ein Auftrag erteilt, kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Warenlieferung oder Übersendung der Faktura seitens BESTES AUS REGIONEN zustande. Der Kunde ist verpflichtet bei Auftragserteilung sämtliche zur Produktion der Handelsware notwendigen Unterlagen (Artikelstammblatt etc.) vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen. Etwaige Mehrkosten aufgrund von Abweichungen der tatsächlichen Gegebenheiten von den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen bzw. Plänen sowie Mehrkosten aufgrund verspäteter Überlassung der Unterlagen sind vom Kunden zu tragen. Änderungen des Auftrages nach Annahme sind ausschließlich einvernehmlich und schriftlich möglich.

3.2. Steht im Zeitpunkt der Bestellung der Liefergegenstand in all seinen Details noch nicht fest, wird eine vorläufige Auftragsbestätigung ausgefertigt. Der Kunde ist verpflichtet, die Bestellung so zeitgerecht zu detaillieren (Bekanntgabe von Naturmaßen etc.), dass die Lieferfristen eingehalten werden können. Nach Bekanntgabe der Details wird eine endgültige Auftragsbestätigung ausgestellt, durch welche der Vertragsinhalt verbindlich festgelegt wird, sofern der Kunde nicht umgehend schriftlich Widerspruch erhebt. Geschieht dies, bleibt jedenfalls der Liefervertrag nach Maßgabe der vorläufigen Auftragsbestätigung aufrecht. Im Falle einer Auftragsänderung nach einer vorläufigen Auftragsbestätigung sind die Preise einem allenfalls vorausgehenden Kostenvoranschlag anzupassen.
4. Versand, Lieferung

4.1. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Lieferung der Ware frei Haus. Die Ware wird vom ankommenden Beförderungsmittel entladen und dem Vertragspartner an der benannten Entladestelle im Rampenbereich oder Kommissionierbereich zur Verfügung gestellt. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen allein zu seinen Lasten. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, geht die Preisgefahr mit Absendung der Ware - bei Annahmeverzug des Kunden mit der Versandbereitschaft von BESTES AUS REGIONEN - auf den Kunden über.

4.2. Die Wahl des Versandortes und des Beförderungsweges sowie Transportmittels erfolgt, wenn nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt durch BESTES AUS REGIONEN nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung. Angegebene Lieferzeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

4.3. Die vereinbarten Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen. Stehen BESTES AUS REGIONEN zu diesem Zeitpunkt (Fristbeginn) die für die Fertigung erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere Raum(natur-)maße, nicht zur Verfügung, beginnt der Lauf der Lieferfrist an dem Tag, an welchem die letzte für die Fertigung erforderliche Unterlage bei BESTES AUS REGIONEN eintrifft. Der Kunde ist verpflichtet, für eine prompte Übermittlung dieser Unterlagen Sorge zu tragen. Liefertermine (Lieferfristen) werden um die Zeiten der nicht von BESTES AUS REGIONEN zu verantwortenden Lieferverzögerungen verlängert. Hat der Kunde eine Anzahlung zu erbringen, beginnt die Lieferfrist nicht vor dem Tag des Einlangens der Anzahlung zu laufen.

4.4. Gerät der Kunde - auch ohne Verschulden - mit der Abnahme des Liefergegenstandes in Verzug, steht BESTES AUS REGIONEN das Recht zu, die ortsübliche Lagergebühr zu verlangen; darüber hinaus ist BESTES AUS REGIONEN berechtigt, vom Liefervertrag zurückzutreten und der Kunde hat die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem zu erwartenden Erlös aus der Verwertung des Liefergegenstandes zu bezahlen. Für den Fall der Abnahmeverweigerung gelten die Bestimmungen über den Gläubigerverzug.

4.5. Für den Fall, dass vereinbarte Liefertermine seitens BESTES AUS REGIONEN um mehr als 3 Wochen überschritten werden, hat der Kunde das Recht

nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ist die Überschreitung der Lieferfrist auf betriebliche Gründe zurückzuführen, welche von BESTES AUS REGIONEN auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden können (insbesondere Streiks, Betriebsstörungen, Mangel an Rohmaterial, aber auch Fälle höherer Gewalt wie Seuchen und Epidemien, die zu Betriebsstättenschließungen („Lockdown“) führen usw.), ist der Kunde erst bei einer Überschreitung der Lieferfrist von 2 Monaten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.


4.6 BESTES AUS REGIONEN ist berechtigt, handelsübliche Über- oder Unterlieferungen vorzunehmen. In vorstehendem Umfang ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Annahme zu verweigern.


4.7. Eine zwischen dem Lieferanten und dem Vertragspartner im Einzelfall vereinbarte Vertragsstrafe bedarf zu ihrer Durchsetzbarkeit eines textförmlich erklärten Vorbehalts des Vertragspartners bei der Annahme der Ware.

4.8. Ein Vertragsstrafenvorbehalt ist direkt an BESTES AUS REGIONEN zu richten. Fahrer oder sonstige Dritte sind zur Entgegennahme eines Vertragsstrafenvorbehalts nicht empfangsbevollmächtigt.

5. Vertragsrücktritt

5.1. Kommt der Kunde seinen vertraglichen Pflichten nicht bzw. nicht vollumfänglich nach, ist BESTES AUS REGIONEN berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht vom Vertrag zurückzutreten kann auch hinsichtlich eines Teiles des Liefergegenstandes erklärt werden. In einem derartigen Fall ist BESTES AUS REGIONEN verpflichtet, den nicht vom Rücktritt betroffenen Teil des Liefergegenstandes auszuliefern und ist der Kunde verpflichtet, die Zahlung für diesen Teil zu erbringen.

5.2. Wird das Rücktrittsrecht von BESTES AUS REGIONEN aus Gründen ausgeübt, die der Kunde zu vertreten hat, und zwar auch ohne dass ihn hieran ein Verschulden trifft, oder tritt der Kunde ohne dazu berechtigt zu sein vom Vertrag zurück, hat der Kunde die Vorleistungen zu vergüten, welche von BESTES AUS REGIONEN im Rahmen der Vertragserfüllung erbracht wurden (Materialbeschaffungen, Sonderleistungen, Arbeitsaufwendungen und dergleichen). BESTES AUS REGIONEN hat wahlweise das Recht die Vorleistungen mit 25 % des Auftragswertes zu pauschalieren, ohne dass ein besonderer Nachweis über einzelne Leistungen zu erbringen ist. Von BESTES AUS REGIONEN bereits produzierte Sonderanfertigungen sind abzüglich Montage- und Auslieferungskosten voll zu vergüten.

6. Mängelrügen

Der Kunde muss die gelieferte Ware unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von acht Kalendertagen, auf allfällige Mängel untersuchen. Unvollständige oder unrichtige Lieferungen sowie Beanstandungen erkennbarer Mängel sind BESTES AUS REGIONEN unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen, nicht erkennbare Mängel und Fehler dagegen unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Mängeln und Fehlern gilt die Lieferung als genehmigt und ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
Der Kunde erfüllt seine Untersuchungspflicht, wenn er, ohne die Verpackung zu öffnen, die Ware durch geeignete Methoden auf äußerlich erkennbare quantitative oder qualitative Mängel prüft (nachfolgend die „geeigneten Prüfmethoden“). Geeignete Prüfmethoden sind insbesondere, aber nicht abschließend (i) die Prüfung der gelieferten Warenmenge, (ii) die Sichtprüfung der Verpackung und (iii) die Prüfung der Ware auf äußerlich erkennbare Transport- oder sonstige Schäden.
Offene Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen zu rügen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
Jede Mängelrüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

7. Gewährleistung

BESTES AUS REGIONEN leistet für die gelieferte Ware Gewähr, für die Dauer der üblichen Garantiezeiten Die Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder rechtzeitige Mängelrüge, ist die Haftung von BESTES AUS REGIONEN für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
Bei begründeten und fristgerechten Mängelrügen wird BESTES AUS REGIONEN unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden Gewähr durch Verbesserung, Gewährung eines Preisnachlasses oder Ersatzlieferung (Umtausch) vornehmen oder die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Die Wahl des jeweiligen Gewährleistungsbehelfes bleibt BESTES AUS REGIONEN vorbehalten. Kommt BESTES AUS REGIONEN ihrer Gewährleistungsverpflichtung nicht in angemessener Frist nach, ist der Kunde berechtigt eine angemessene Preisminderung vorzunehmen bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Tätigkeiten, die BESTES AUS REGIONEN aufgrund ungerechtfertigter Mängelrügen entwickelt, gelten als Auftrag, dessen Leistung der Kunde zu bezahlen hat.


8. Haftungsausschluss

8.1. BESTES AUS REGIONEN haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern BESTES AUS REGIONEN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangener Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.

8.2. Innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haftet BESTES AUS REGIONEN für Personenschäden sowie für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. BESTES AUS REGIONEN haftet nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet. Weiters wird der Rückgriff des Kunden gem. § 933b ABGB ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls spätestens nach drei Jahren nach Lieferung.

8.3. Die Vertragspartner verzichten weiters wechselseitig auf sämtliche Schadenersatzansprüche für alle Schäden, soweit diese durch eine Versicherung des Geschädigten gedeckt sind. Dieser Verzicht gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden oder soweit infolge eines solchen Verzichtes der Versicherer leistungsfrei würde.

9. Zahlung

9.1. Rechnungen für Lieferungen von Waren werden gemäß den jeweils getroffenen Vereinbarungen bezahlt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung über ein Zahlungsziel zwischen den Vertragsparteien besteht, sind die Zahlungen der Rechnungsbeträge abzugsfrei unverzüglich nach Erhalt der Faktura fällig. Wechsel oder Schecks werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung und stets nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Außendienstmitarbeiter von BESTES AUS REGIONEN nicht zum Inkasso von Forderungen berechtigt sind.

9.2. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz vereinbart. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn mit von BESTES AUS REGIONEN schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

9.3. Wenn beim Kunden kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, gegen ihn Exekutionsmaßnahmen geführt werden, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Sanierungsverfahren beantragt oder über sein Vermögen die Insolvenz beantragt oder ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, ist BESTES AUS REGIONEN berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn Wechsel oder Schecks angenommen oder Ratenzahlung gewährt wurde. Dasselbe gilt, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.

9.4. Der Kunde ist nicht berechtigt Zahlungen aufgrund von behaupteten Mängeln zurückzuhalten es sei denn, die Mängel sowie die Höhe der einzubehaltenden Beträge sind von BESTES AUS REGIONEN schriftlich anerkannt bzw. gerichtlich festgestellt. Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen BESTES AUS REGIONEN an Dritte, sowie die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem abgeschlossenen Vertrag ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BESTES AUS REGIONEN unzulässig.

9.5. BESTES AUS REGIONEN ist berechtigt, Forderungen gegen den Vertragspartner aus Lieferungen und Leistungen im gesetzlich bestehenden Umfang an Dritte (z.B. eine Bank oder einen Factorer) abzutreten. Der Vertragspartner gestattet die Weitergabe der für den Einzug der Forderungen erforderlichen Daten an den Dritten.

10 Eigentumsvorbehalt

10.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtung des Kunden, insbesondere Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten und Zinsen, Gebühren, Spesen, etc Eigentum von BESTES AUS REGIONEN.

10.2. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur dann weiterveräußern, wenn diese als Handelsware gewidmet ist oder der Eigentumsvorbehalt durch Zahlung erloschen ist oder BESTES AUS REGIONEN ausdrücklich zustimmt. Wird die Ware weiterverkauft, tritt der Kunde die Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an BESTES AUS REGIONEN ab. Der Kunde ist verpflichtet die Abtretung durch Setzung der Buchvermerke in seinen Büchern kenntlich zu machen und auf Verlangen von BESTES AUS REGIONEN die Namen der Kaufpreisschuldner bekanntzugeben sowie die zedierten Forderungen ziffernmäßig genau zu bezeichnen. Die Abtretung wird von BESTES AUS REGIONEN angenommen. Etwaige Gebühren bzw. Steuern im Zusammenhang mit der Abtretung trägt der Kunde und wird BESTES AUS REGIONEN diesbezüglich schad- und klaglos halten. BESTES AUS REGIONEN ist jederzeit berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.

10.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets gegen die üblichen Risiken wie etwa Elementarereignisse in ausreichendem Umfang versichert zu halten und dies BESTES AUS REGIONEN auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine eventuellen Versicherungsansprüche an BESTES AUS REGIONEN ab. Der Kunde ist weiters verpflichtet die Ware den Anweisungen von BESTES AUS REGIONEN und dem Stand der Technik entsprechend zu lagern. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.

10.4. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum von BESTES AUS REGIONEN (Pfändungen bzw. pfandweise Beschreibung, sonstige gerichtliche und/oder behördliche Verfügungen) sind BESTES AUS REGIONEN unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat BESTES AUS REGIONEN bei der Verfolgung der Rechte von BESTES AUS REGIONEN aus dem vorbehaltenen Eigentum zu Unterstützen und die damit verbundenen Kosten zu tragen, soweit er die Gefährdung des Vorbehaltseigentumes von BESTES AUS REGIONEN verursacht hat.

10.5. Im Falle von Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht BESTES AUS REGIONEN das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Wird die so geschaffene neue Sache weiterveräußert, tritt der Kunde den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne der oben angeführten Regelung an BESTES AUS REGIONEN ab.

11. Geistiges Eigentum

Marken, Darstellungen, sowie die zugehörigen Zeichnungen, Maßbilder und Beschreibungen sind geistiges Eigentum von BESTES AUS REGIONEN und dürfen weder vervielfältigt noch ohne schriftliche Zustimmung von BESTES AUS REGIONEN Dritten zugänglich gemacht werden.

12. Werbung

Es gilt als vereinbart, dass von BESTES AUS REGIONEN eingerichtete Objekte von BESTES AUS REGIONEN zu Werbezwecken (Referenzlisten, Prospekte Presseveröffentlichung etc.) unter Nennung des Namens des Kunden sowie bildlicher Darstellungen des eingerichteten Objektes verwendet werden dürfen. Der Kunde räumt BESTES AUS REGIONEN in diesem Zusammenhang das Recht ein, Fotoaufnahmen von eingerichteten Objekten herzustellen.

13. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die BESTES AUS REGIONEN oder einen ihrer Vorlieferanten treffen, berechtigen BESTES AUS REGIONEN, die Lieferungen für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen ohne in Verzug zu geraten oder entsprechend ihren Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Als Ereignisse höherer Gewalt gelten, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein: Alle Einwirkungen von Naturgewalten, wie z.B. Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Sturm, Überschwemmungen; ferner Krieg, Seuchen und Epidemien, Gesetze, behördliche Eingriffe (bspw. zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen Gesetze und Verordnungen und den daraus resultierenden Einschränkungen „Lockdown“), Beschlagnahme, Transportstörungen, Aus-, Ein- und Durchfuhrverbote, internationale Zahlungsbeschränkungen, Rohstoff- und Energieausfall; weiters Betriebsstörungen wie zB Explosion, Feuer, Streiks, Sabotage und alle anderen Ereignisse, die nur mit unverhältnismäßigen Kosten und wirtschaftlich nicht vertretbaren Mitteln zu verhindern wären.

14. Datenschutzrechtliche Einwilligung

Der Kunde willigt ausdrücklich ein, dass eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten, die vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden bzw. in Zukunft zur Verfügung gestellt werden, durch BESTES AUS REGIONEN für Zwecke des Marketings u.a. durch Einrichtung einer Kundendatei, erfolgen kann. Diese Einwilligung umfasst insbesondere die Übermittlung von Informationen zum Zwecke der Werbung per Fax, Brief, mail oder durch jede andere Übermittlungsmethode. Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft vom Kunden widerrufen werden.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Es gilt das österreichische Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen sowie mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg vereinbart. Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist der Sitz von BESTES AUS REGIONEN.

15.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der vorliegenden Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung gilt als durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

15.3. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen von Verträgen zwischen BESTES AUS REGIONEN und dem Kunden bedürfen der Schriftform und gilt dies auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot. Sämtliche Erklärungen seitens BESTES AUS REGIONEN sind lediglich dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich und von Mitarbeitern der Zentrale BESTES AUS REGIONEN, Abtenau, abgegeben werden.

Fassung v. 14.11.21