Richtlinien und Regularien

"Religion der Liebe":

Alle Richtlinien und Grundlagen der

"Religion der Liebe"

findest du anschließend.

Hier die Vereinsstatuten:

STATUTEN des Vereins

"Die Religion der Liebe"


Präambel

Der Verein „DIE RELIGION DER LIEBE“ mit dem Sitz in Abtenau ist ein Hauptverein und stellt gleichzeitig auch einen Dachverband dar.
Der Verein „DIE RELIGION DER LIEBE“ arbeitet eng mit dem Verein „BESTES AUS REGIONEN“ Österreich zusammen.
Anstelle geschlechtsspezifischer Begriffe zu Mann/Frau werden die Sachbegriffe wie Obmann, Vorsitzender, Sitzungsleiter, Vorstand, Kassier, Schriftführer, Protokollführer, Rechnungsprüfer und Schiedsgericht geschlechtsneutral und ohne jegliche Diskriminierung verwendet.

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich, Werte

(1) Der Verein führt den Namen
„DIE RELIGION DER LIEBE“
(2) Er hat seinen Sitz in 5441 Abtenau und erstreckt seine Tätigkeit vor allem auf das Bundesgebiet der Republik Österreich und den
EU-Ländern.
(3) Der Verein vertritt folgende Werte der vier Einflussbereiche des Lebens:
a.) Mensch: Liebe, Familie, Freiheit
b.) Wirtschaft: Verantwortung, Zusammenarbeit, soziale Einstellung
c.) Politik: Frieden, Respekt, Ehrlichkeit
d.) Religionen: Glaube, Toleranz, Hoffnung
(4) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und neutral.

§ 2
Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat zum Ziel:
1. Die Vernetzung von Religionen und Philosophien im Sinne des Friedens
2. Die Liebe im Sinne von der Heiligen Maria und von Jesus Christus ist Grundlage dieses Vereines.
3. Zeichen zu setzen in Form von Leitsternpyramiden und Friedensbildstöcke ist Aufgabe des Vereins. Um auf Basis der „Liebe“ für den Frieden Aufmerksamkeit zu schaffen.
4. In den Regionen vom Verein „Bestes aus Regionen“ Gruppen bilden die sich für ein Miteinander im Sinne der Werte und des Friedens einsetzen.
5. Menschen, vom Kind bis ins hohe Alter, bei der Findung der persönlichen Berufung zu unterstützen damit diese, die erkennen und diese auch umzusetzen können.
6. Bildung einer „Herzwerkerfamilie“ wo Menschen die Gutes tun wollen in einer Gruppe zusammengeführt werden.
7. Die Entwicklung, die Bekanntmachung und Verbreitung der Internetplattform www.bestes-aus-regionen.at bestmöglich zu fördern.
8. Regionale Entwicklungsprojekte ideell zu unterstützen.
9. Soziale Projekte in den Regionen zu unterstützen.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 3 und 5 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a.) die Abhaltung von Vorträgen und ähnlichen Veranstaltungen;
b.) die Organisation von Diskussionsabenden;
c.) die Herausgabe eines Mitteilungsblattes;
d.) Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern;
e.) Kontaktnahme und Erfahrungsaustausch mit in- und ausländischen Organisationen der EU-Länder, die ähnliche Zielsetzungen wie dieser Verein haben;
f.) Einrichtung einer Webseite und/oder sonstiger elektronischer Medien

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a.) Mitgliedsbeiträge;
b.) Erträge aus Veranstaltungen;
c.) Spenden;
d.) Stiftungen;
e.) Sammlungen;
f.) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen öffentlicher und privater Natur.
g.) Werbeeinnahmen und Sponsorgelder
h.) Subventionen und Förderungen

§ 4
Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind jene, die um 25,00 € eine registrierte "Heart Card" erwerben.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie alle juristischen Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand einstimmig und endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Der Austritt muss dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gegeben werden.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist (ordentliches Mitglied). Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt (ordentliches Mitglied).
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen- außerordentlichen sowie Ehren- Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(4) Die ordentlichen Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(5) Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
(7) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 13 bis 15), die Rechnungsprüfer (§ 16) und das Schiedsgericht (§17).

§ 9
Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von neun Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung bzw. auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators, binnen vier Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder zumindest zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder e-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Insgesamt können pro teilnehmenden Mitglied an der Generalversammlung jedoch maximal drei Stimmen (eine eigene plus maximal zwei übertragene Stimmen) abgegeben werden.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Schriftführer. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der Kassier den Vorsitz.

§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b.) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c.) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d.) Entlastung des Vorstandes;
e.) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h.) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
i.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
j.) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein;

§ 11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann in dessen Verhinderung vom Schriftführer oder Kassier schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung obliegt der Vorsitz dem Kassier.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a.) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b.) Vorbereitung der Generalversammlung;
c.) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
d.) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e.) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
f.) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
g.) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
h.) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die alleinige Vertretung des Vereines nach außen hin, so z.B. gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Kassier ist für alle Geldangelegenheiten des Vereines verantwortlich. Dieser handelt auf Weisung des Vorstandes und zeichnet sämtliche Transaktionen. Für schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines ist der Schriftführer verantwortlich. Der Obmann ist berechtigt, den Verein verpflichtende Verträge auch allein zu unterfertigen, sofern diese im Rahmen des von der Jahreshauptversammlung genehmigten Jahresvoranschlages liegen. Alle davon abweichenden Verpflichtungen, welche der Obmann im Namen des Vereines eingehen will, sind vor Unterfertigung durch einen Mehrheitsumlaufbeschluss mit dem Vorstand abzustimmen und bei nächst möglicher Gelegenheit durch eine (außerordentliche) Generalversammlung nachträglich zur Genehmigung einer Abstimmung zu zuführen.
(2) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(5) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns der Schriftführer, im Falle dessen Verhinderung der Kassier. Ist auch dieser verhindert, so hat der Obmann einen vertretungsberechtigten Stellvertreter namhaft zu machen.

§ 14
Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle, die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben dem Vorstand über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 13 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15
Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/ Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16
Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17
Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.


Lebe die Religion der Liebe

Euer