Vereinsstatuten
"BESTES
AUS REGIONEN"
STATUTEN des Vereins
"BESTES AUS REGIONEN - ÖSTERREICH"
Präambel
In der nachfolgenden Satzung werden u.a. auch die Begriffe
Hauptverein / Zweigverein / Region verwendet. Sie werden wie folgt definiert:
Hauptverein: Der Verein „BESTES AUS REGIONEN ÖSTERREICH“ mit dem
Sitz in Abtenau ist ein Hauptverein und stellt gleichzeitig auch einen
Dachverband dar.
Region: Die Region ist ein selbständiger Zweigverein, welcher dem
Hauptverein „BESTES AUS REGIONEN ÖSTERREICH“ mit dem Sitz in Abtenau
statutarisch untergeordnet ist.
Anstelle geschlechtsspezifischer Begriffe zu Mann/Frau werden die Sachbegriffe
wie Obmann, Vorsitzender, Sitzungsleiter, Vorstand, Kassier, Schriftführer,
Protokollführer, Rechnungsprüfer und Schiedsgericht geschlechtsneutral
und ohne jegliche Diskriminierung verwendet.
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich, Werte
(1) Der Verein führt den Namen
„BESTES AUS REGIONEN - ÖSTERREICH“
(2) Er hat seinen Sitz in 5441 Abtenau Pichl 119 und erstreckt seine Tätigkeit
auf das Bundesgebiet der Republik Österreich und EU Länder.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt. Weiters werden
Hauptvereine in anderen Ländern Europas gegründet
(4) Der Verein vertritt folgende Werte der vier Einflussbereiche des Lebens:
12 Werte und die Liebe
Die Liebe überstrahlt alle Werte
(a) Mensch: Familie, Freiheit, Gerechtigkeit
(b) Religionen: Glaube, Toleranz, Hoffnung
(c) Wirtschaft: Zusammenarbeit, soz. Einstellung, Verantwortung
(d) Politik: Frieden, Respekt, Ehrlichkeit
(5) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und neutral.
§ 2
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet
ist, hat zum Ziel:
1. Die Vernetzung von Gemeinden, Unternehmern, Bauern und Vereinen sowie
Privatpersonen und Gästen innerhalb von Regionen herzustellen, um
die Lebensqualität in den Regionen zu steigern.
2. Die Vernetzung von verschiedenen Regionen untereinander herzustellen.
3. Den Innovationsgeist, die Traditionspflege und das Qualitätsbewusstsein
zu fördern.
4. Unternehmen bei der Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen
fördern. Im Speziellen sollen innovative Neuentwicklungen am Markt
abgetestet und für die Markteinführung vorbereitet werden.
5. Den Erfahrungsaustausch unter Unternehmen und Personen, die im Bereich
des Vertriebs tätig sind, zu fördern.
6. Regionale Entwicklungsprojekte ideell zu unterstützen.
7. Soziale Projekte in den Regionen zu unterstützen.
§ 3
Rechte und Pflichten des Vereins
(1) Der Verein ist berechtigt die von Herrn David Zwilling (geb. 24. 08. 1949) zur Verfügung gestellten Logos und Marken sowie die Iternetplattform "www.bestesausregionen.at" zu verwenden.
(2) Der Verein hat die Verpflichtung, den von Herrn David Zwilling
(geb. 24. 08. 1949). festgesetzten Marketings Beitrag von 10% des Vereinsumsatzes nach folgenden Schlüssel monatlich zur Auszahlung zu bringen. 3% vom Umsatz bekommen Minderbemittelte Personen die an den Hauptverein herangetragen werden. 3% bekommt der Hauptverein und 4% werden an Herrn David Zwilling (geb. 24. 08. 1949) ausbezahlt.
§ 4
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen
und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a.) Die Prüfung und Aufnahme von wertschöpfungssteigernden und
lebensqualitätsverbessernden Lösungen und Services;
b.) die Abhaltung von Vorträgen und ähnlichen Veranstaltungen;
c.) die Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Tagungen
und Kongresse;
d.) die Organisation von Diskussionsabenden;
e.) die Herausgabe eines Mitteilungsblattes;
f.) Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern;
g.) Kontaktnahme und Erfahrungsaustausch mit in- und ausländischen
Organisationen der EU-Länder, die ähnliche Zielsetzungen wie
der Verein haben;
h.) Förderung des allgemeinen betriebswirtschaftlichen Denkens;
i.) Förderung der Grundsätze moderner Kostenrechnung und des
ganzheitlichen Controllings;
j.) Förderung des strategischen Marketings und des Coachings;
k.) Errichtung einer Fachbibliothek, vor allem ausgestattet mit betriebswirtschaftlicher
Literatur.
l.) Einrichtung einer Webseite und/oder sonstiger elektronischer Medien
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a.) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b.) Erträge aus der Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige
Kapitaleinkünfte)
c.) Erträge aus Veranstaltungen;
d.) Erträge aus vereinseigenen Unternehmungen;
e.) Erträge aus der Beteiligung an anderen Unternehmungen;
f.) Einnahmen aus der Übernahme der Geschäftsführung der
zu fördernden Unternehmen;
g.) Spenden;
h.) Förderungen bzw. Entwicklung von Innovationen zur Stärkung
regionaler Wirtschaftssysteme und deren Vertrieb.
i.) Stiftungen;
j.) Sammlungen;
k.) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen öffentlicher und
privater Natur.
l.) Werbeeinnahmen und Sponsorgelder www.bestesausregionen.at
m.) Subventionen und Förderungen
§ 5
Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind jene, die um 33,00 € eine registrierte
"Vorteilskarte" "Heart Card" erwerben.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um
den Verein dazu ernannt werden.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie
alle juristischen Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand einstimmig und endgültig. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes
durch die Generalversammlung.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch
Streichung oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Der Austritt
muss dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gegeben werden.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn
dieses trotz einmaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung
der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist (ordentliches Mitglied).
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt davon unberührt (ordentliches Mitglied).
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen
grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes
beschlossen werden.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen- außerordentlichen sowie Ehren- Mitglieder
sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten
zu verlangen.
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand
über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information
auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(4) Die ordentlichen Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in
der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(5) Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen
und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Die Mitglieder
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind
zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe
verpflichtet.
(7) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer Generalversammlung verlangen.
§ 9
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11),
der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§
15) und das Schiedsgericht (§16 ).
§ 10
Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich
innerhalb von neun Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des
Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung bzw. auf schriftlich
begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, auf Verlangen
der Rechnungsprüfer oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten
Kurators, binnen vier Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder zumindest zwei
Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an
die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder e-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand,
durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten
Kurator.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor
dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax
oder per e-mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
- können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahme-
und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen
werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung
des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig. Insgesamt können pro teilnehmenden
Mitglied an der Generalversammlung jedoch maximal drei Stimmen (eine eigene
plus maximal zwei übertragene Stimmen) abgegeben werden.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die
Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig,
so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben
Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen
das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen
Verhinderung der Schriftführer. Wenn auch dieser verhindert ist,
so führt der Kassier den Vorsitz.
§ 11
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b.) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c.) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d.) Entlastung des Vorstandes;
e.) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h.) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereines;
i.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
j.) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer
und Verein;
§ 12
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Obmann, dem
Schriftführer und dem Kassier.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat
bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle
ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen
ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden
Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann in dessen Verhinderung vom Schriftführer
oder Kassier schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung obliegt der Vorsitz
dem Kassier.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.
9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.
2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 13
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das "Leitungsorgan"
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a.) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses;
b.) Vorbereitung der Generalversammlung;
c.) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
d.) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e.) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
f.) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
g.) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
h.) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit,
die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
§ 14
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt
die alleinige Vertretung des Vereines nach außen hin, so z.B. gegenüber
Behörden und dritten Personen. Der Kassier ist für alle Geldangelegenheiten
des Vereines verantwortlich. Dieser handelt auf Weisung des Vorstandes
und zeichnet sämtliche Transaktionen. Für schriftliche Ausfertigungen
und Bekanntmachungen des Vereines ist der Schriftführer verantwortlich.
Der Obmann ist berechtigt, den Verein verpflichtende Verträge auch
allein zu unterfertigen, sofern diese im Rahmen des von der Jahreshauptversammlung
genehmigten Jahresvoranschlages liegen. Alle davon abweichenden Verpflichtungen,
welche der Obmann im Namen des Vereines eingehen will, sind vor Unterfertigung
durch einen Mehrheitsumlaufbeschluss mit dem Vorstand abzustimmen und
bei nächst möglicher Gelegenheit durch eine (außerordentliche)
Generalversammlung nachträglich zur Genehmigung einer Abstimmung
zu zuführen.
(2) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen;
diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
(3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstandes.
(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereines verantwortlich.
(5) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns der Schriftführer,
im Falle dessen Verhinderung der Kassier. Ist auch dieser verhindert,
so hat der Obmann einen vertretungsberechtigten Stellvertreter namhaft
zu machen.
§ 15
Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf
die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung
- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle,
die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Sie haben dem Vorstand über das Ergebnis der Überprüfung
zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen
der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für
die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 13 Abs. 3, 8, 9 und
10 sinngemäß.
§ 16
Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
"Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichterin/ Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb
von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden
des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ -
mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17
Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat
sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen,
wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich
und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen
vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen.
§ 18
Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereinsoder
bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen,
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im
Sinne der § 34 f Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit
möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
Du unterstützt damit
KLEINE & MITTLERE
UNTERNEHMER
in
ÖSTERREICH
Euer
|