STATUTEN des Vereins "FEINSTES AUS DEN REGIONEN INTERNATIONAL"
Präambel
In der nachfolgenden Satzung werden u.a. auch die Begriffe Hauptverein / Zweigverein / Region verwendet. Sie werden wie folgt definiert:
Hauptverein: Der Verein „FEINSTES AUS DEN REGIONEN INTERNATIONAL“ mit dem Sitz in Abtenau ist ein Hauptverein und stellt gleichzeitig auch einen Dachverband dar.
Region: Die Region ist ein selbständiger Zweigverein, welcher dem Hauptverein „FEINSTES AUS DEN REGIONEN INTERNATIONAL“ mit dem Sitz in Abtenau statutarisch untergeordnet ist.
Anstelle geschlechtsspezifischer Begriffe zu Mann/Frau werden die Sachbegriffe wie Obmann, Vorsitzender, Sitzungsleiter, Vorstand, Kassier, Schriftführer, Protokollführer, Rechnungsprüfer und Schiedsgericht geschlechtsneutral und ohne jegliche Diskriminierung verwendet.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich, Werte
(1) Der Verein führt den Namen
„FEINSTES AUS DEN REGIONEN INTERNATIONAL“
(2) Er hat seinen Sitz in 5441 Abtenau und erstreckt seine Tätigkeit vor allem auf das Bundesgebiet der Republik Österreich und die EU-Länder.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
(4) Der Verein vertritt folgende Werte der vier Einflussbereiche des Lebens: (a) Mensch: Liebe, Familie, Freiheit (b) Wirtschaft: Verantwortung, Zusammenarbeit, soziale Einstellung (c) Politik: Frieden, Respekt, Ehrlichkeit (d) Religionen: Glaube, Toleranz, Hoffnung
(5) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und neutral.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat zum Ziel:
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Die Prüfung und Aufnahme von wertschöpfungssteigernden und lebensqualitätsverbessernden Lösungen und Services b) die Abhaltung von Vorträgen und ähnlichen Veranstaltungen; c) die Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Tagungen und Kongresse; d) die Organisation von Diskussionsabenden; e) die Herausgabe eines Mitteilungsblattes; f) Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern; g) Kontaktnahme und Erfahrungsaustausch mit in- und ausländischen Organisationen der EU-Länder, die ähnliche Zielsetzungen wie der Verein haben; h) Förderung des allgemeinen betriebswirtschaftlichen Denkens; i) Förderung der Grundsätze moderner Kostenrechnung und des ganzheitlichen Controllings; j) Förderung des strategischen Marketings und des Coachings; k) Errichtung einer Fachbibliothek, vor allem ausgestattet mit betriebswirtschaftlicher Literatur.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge; b) Erträge aus Mitgliedsbeitragsanteilen der Zweigvereine c) Erträge aus Veranstaltungen; d) Erträge aus vereinseigenen Unternehmungen; e) Erträge aus der Beteiligung an anderen Unternehmungen; f) Einnahmen aus der Übernahme der Geschäftsführung der zu fördernden Unternehmen; g) Spenden; h) Förderungen bzw. Entwicklung von Innovationen zur Stärkung regionaler Wirtschaftssysteme und deren Vertrieb. i) Stiftungen; j) Sammlungen; k) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen öffentlicher und privater Natur.
§ 4 Verhältnis zu den Zweigvereinen
(1) Der Hauptverein erledigt grundsätzlich seine Rechtsgeschäfte selbständig.
(2)
Der Hauptverein übernimmt keine wie immer geartete Haftung für die Tätigkeit der
Zweigvereine, insbesondere haftet er nicht für deren Verbindlichkeiten. (3) Zweigvereine haben folgenden Namen zu führen: „FEINSTES AUS DEN REGIONE“ - Zweigverein Länderbezeichnung – Region Regionenbezeichnung“ Einzufügen ist bei Länder- bzw. Regionenbezeichnung der Region – z. B. “ FEINSTES AUS DEN REGIONEN - Zweigverein Österreich – Region –Lammertal- Golling - Abtenau und Umgebung“
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind registrierte "Heart Card" (Vorteilskartenbesitzer).
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie alle juristischen Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand einstimmig und endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Der Austritt muss dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gegeben werden.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist (ordentliches Mitglied). Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt (ordentliches Mitglied).
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen- außerordentlichen sowie Ehren- Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3)
Die ordentlichen Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über
die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt,
hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst
binnen vier Wochen zu geben. (4) Die ordentlichen Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(5) Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§16).
§ 10 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von neun Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung bzw. auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer, binnen vier Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder zumindest zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder Teilnahme - und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Schriftführer. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der Kassier den Vorsitz.
§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; b) Beschlussfassung über den Voranschlag; c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; d) Entlastung des Vorstandes; e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder im Hauptverein und den Zweigvereinen; f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeitragsanteile der Zweigvereine; g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann in dessen Verhinderung vom Schriftführer oder Kassier schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung obliegt der Vorsitz dem Kassier.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann nur mit Einstimmigkeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; b) Vorbereitung der Generalversammlung; c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen; d) Verwaltung des Vereinsvermögens; e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern; f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)
Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die alleinige
Vertretung des Vereines nach außen hin, so z.B. gegenüber Behörden und dritten
Personen. Der Kassier ist für alle Geldangelegenheiten des Vereines
verantwortlich. Dieser handelt auf Weisung des Vorstandes und zeichnet sämtliche
Transaktionen. Für schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines
ist der Schriftführer verantwortlich. Der Obmann ist berechtigt, den Verein
verpflichtende Verträge auch allein zu unterfertigen, sofern diese im Rahmen des
von der Jahreshauptversammlung genehmigten Jahresvoranschlages liegen.
(2) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(4)
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. (5) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmann der Schriftführer, im Falle dessen Verhinderung der Kassier. Ist auch dieser verhindert, so hat der Obmann einen vertretungsberechtigten Stellvertreter namhaft zu machen.
§ 15 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle, die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben dem Vorstand über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 3,8,9 und 10 sinngemäß.
§ 16 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Mit unten stehenden Link kommen Sie zur Anmeldung http://zwilling.at/kontakt2.php
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